Inhalt
§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses
1Die Wahlhandlung ist durch die Mitglieder des Wahlausschusses in Textform zu dokumentieren. 2In ihr sind nach Wählergruppen gesondert die Zahl der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmzettel sowie die auf die Bewerber entfallenen Stimmen und die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenrats festzustellen. 3In der Dokumentation sind auch sonstige, für die Wahlhandlung wesentliche Vorgänge zu erwähnen.