Inhalt
§ 26
Laichfischfang auf Seeforellen
1Während der Schonzeit gefangene laichreife Seeforellen sind der vom Landratsamt Lindau (Bodensee) bestimmten Fischbrutanstalt zu übergeben. 2Nach der Gewinnung des Fortpflanzungsmaterials sind die Fische dem Fischer zurückzugeben.