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BoFiV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 01.12.1995
§ 23
Allgemeines
(1) Die Genehmigung zur Ausübung des Laichfischfangs (§ 20 Abs. 6) ist widerruflich und mit der Auflage zu erteilen, das gewonnene Fortpflanzungsmaterial an eine vom Landratsamt Lindau (Bodensee) bestimmte Fischbrutanstalt zu übergeben.
(2) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Laichfischfangs kann das Landratsamt Lindau (Bodensee) Abweichungen von den Vorschriften der §§ 24 bis 26 anordnen.