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BoFiV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 01.12.1995
§ 24
Laichfischfang auf Blaufelchen
1Für den Laichfischfang auf Blaufelchen sind freitreibende Schwebsätze (§ 7) zu verwenden. 2Die Schnurlänge der Schwebnetze darf höchstens 5 m betragen. 3An jedem Netz müssen mindestens vier Bauchen in gleichen Abständen angebracht werden.