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BoFiV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 01.12.1995
§ 21
Verwendung von Köderfischen
Als Köderfische dürfen nur Weißfische und Kaulbarsche verwendet werden, die aus dem Bodensee stammen und für die weder eine Schonzeit noch ein Schonmaß festgesetzt ist.