Inhalt

BoFiV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 01.12.1995
§ 20
Schonzeiten und Schonmaße, sonstige Beschränkungen
(1) Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten und Schonmaße:
Fischart
Schonzeit
Schonmaß
Felchen
ganzjährig
-
Äsche
1. Februar bis 30. April
35
Regenbogenforelle
-
-
Seeforelle und andere Forellen
1. November bis 10. Januar
50 cm
Seesaibling (Rötel)
1. November bis 31. Dezember
-
Zander
1. April bis 31. Mai
40 cm
Barsch
20. April bis 10. Mai
-
Karpfen
-
25 cm
Schleie
-
20 cm
Aal
-
50 cm.
(2) 1Die Schonzeiten beginnen und enden am angegebenen Tag jeweils um 12.00 Uhr. 2Als Schonmaß gilt der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der zusammengelegten Schwanzflosse bzw. des Flossensaums.
(3) Der Fischer muß bei der Ausübung des Fischfangs mit Angelfischergeräten, Reusen, Trappnetzen und Legschnüren geeignete Hilfsmittel zur genauen Feststellung des Schonmaßes mit sich führen.
(4) 1Mit Angelgeräten (§ 15) darf ein Fischer je Tag höchstens 30 Barsche und 5 Seesaiblinge fangen. 2Gefangene Barsche und Seesaiblinge sind anzulanden; in der Zeit vom 10. Mai bis 15. September gilt dies für Barsche erst ab einer Länge von 13 cm.
(5) Gefangene Kaulbarsche sind anzulanden.
(6) Während der Schonzeiten darf der Fischfang nur zum Zweck der Laichgewinnung (Laichfischfang) mit schriftlicher Genehmigung des Landratsamts Lindau (Bodensee) nach Maßgabe der §§ 23 bis 26 ausgeübt werden.
(7) 1Alle gefangenen Felchen und Seesaiblinge sind unmittelbar nach dem Fang dauerhaft und unauslöschlich im Fangbuch einzutragen. 2Alle übrigen Fischarten sollen ebenfalls unmittelbar nach dem Fang dauerhaft und unauslöschlich im Fangbuch eingetragen werden, sind aber spätestens vor dem Verlassen des Fangplatzes einzutragen.