Inhalt
§ 42
Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt
Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen
- 1.
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für die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,
- 2.
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entsprechend §§ 8 bis 19, 25, 26, 28 und 44 Abs. 1 Nr. 2,
- 3.
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für die Hebamme,
- 4.
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für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 24 gepflegt wird; § 24 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend,
- 5.
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entsprechend § 28 für das Kind.