Inhalt
§ 9
Mitzuführende Unterlagen
(1) Bei der Überführung zum Zweck der Bestattung sind mitzuführen:
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der zum Verbleib bei der Leiche vorgesehene Durchschlag der Todesbescheinigung,
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bei Verdacht eines nicht natürlichen Todes die Bestattungsgenehmigung nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung und
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bei Überführungen zum Zweck der Feuerbestattung außerdem eine Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle, dass ihr keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind.
(2) Bei Überführungen ins Ausland ist statt der Unterlagen nach Abs. 1 ein Leichenpass nach § 10 Abs. 1 mitzuführen, wenn das Land, in das die Leiche überführt werden soll, oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen Leichenpass verlangt.
(3) 1Bei Leichen, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland überführt werden, ist ein dem Leichenpass nach § 10 vergleichbares Dokument des Landes, aus dem die Überführung erfolgt, oder falls ein solches nicht vorliegt, des Landes, von dem aus die Grenze in die Bundesrepublik Deutschland überschritten wird, mitzuführen. 2Aus diesem Dokument muss sich ergeben, ob von der Leiche eine Infektionsgefahr ausgeht. 3Liegt weder ein Leichenpass noch ein ihm vergleichbares Dokument vor, so ist eine von der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die Überführung in Bayern beginnt, ausgestellte Bescheinigung über die Zulässigkeit der Weiterbeförderung zum Bestattungsplatz mitzuführen. 4In den Fällen des Satzes 3 ist § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 anzuwenden.
(4) Bei der Überführung aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland werden die dort für eine Überführung vorgesehenen Unterlagen als mitzuführende Unterlagen im Sinn der Abs. 1 bis 3 anerkannt.