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Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV) Vom 1. März 2001 (GVBl. S. 92, ber. S. 190) BayRS 2127-1-1-G (§§ 1–36)
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Abschnitt I Ärztliche Leichenschau (§§ 1–5)
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Abschnitt II Vorbereitung der Bestattung (§§ 6–7)
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Abschnitt III Überführung von Leichen (§§ 8–14)
§ 8 Zulässigkeit der Leichenüberführung
§ 9 Mitzuführende Unterlagen
§ 10 Leichenpass
§ 11 Pflichten der für die Leichenüberführung Verantwortlichen
§ 12 Sargbeschaffenheit
§ 13 Bestattungsfahrzeug
§ 14 Sondervorschriften
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Abschnitt IV Bestattung und Ausgrabung (§§ 15–21)
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Abschnitt V Feuerbestattungsanlagen (§§ 22–28)
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Abschnitt VI Bestattungsverzeichnisse und Bestattungszubehör (§§ 29–30)
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Abschnitt VII Verfahren, Schlussvorschriften (§§ 31–36)
[Schlussformel]
Inhalt
BestV
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 01.03.2001
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§ 12
Sargbeschaffenheit
Die Leiche darf nur in einem geeigneten fest verschlossenen, widerstandsfähigen sowie blick- und flüssigkeitsdichten Sarg befördert werden, dessen Boden mit einer ausreichend hohen Schicht aufsaugender Stoffe bedeckt ist.