Inhalt
§ 11
Pflichten der für die Leichenüberführung Verantwortlichen
Die für die Leichenüberführung Verantwortlichen haben dafür zu sorgen, dass
- 1.
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die Überführung nur durch zuverlässige Personen erfolgt,
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die vorgeschriebenen Unterlagen mitgeführt werden und
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die Überführung ohne vermeidbare Aufenthalte und ohne vermeidbare Verlagerung des Sarges aus dem Transportfahrzeug durchgeführt wird.