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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 01.03.2001
§ 8
Zulässigkeit der Leichenüberführung
1Die Überführung einer Leiche ist nur zulässig, wenn
1.
der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt hat,
2.
keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind und
3.
Gründe der Strafrechtspflege nicht entgegenstehen.
2Überführungen ins Ausland sind nur zulässig, wenn außerdem der Standesbeamte auf der Todesbescheinigung und dem nicht vertraulichen Teil die Beurkundung des Sterbefalls oder die Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PStV vermerkt hat.