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BestV
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 01.03.2001
§ 13
Bestattungsfahrzeug
(1) 1Leichen dürfen im Straßenverkehr nur mit Fahrzeugen befördert werden, deren Aufbauten zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden. 2Je Fahrzeug dürfen höchstens vier Verstorbene zur gleichen Zeit befördert werden. 3Die Gemeinde kann für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind.
(2) Die Aufbauten müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
1.
sie müssen eine würdige Beförderung gewährleisten,
2.
sie müssen umschlossen und durch eine fest eingebaute und geschlossene Wand vom Fahrerraum getrennt sein,
3.
ihr Boden muss gegen das Durchdringen von Flüssigkeiten abgedichtet sein,
4.
sie müssen leicht wasch- und desinfizierbar sein,
5.
der Sarg muss so befestigt werden können, dass er sich während der Fahrt nicht verschieben kann.
(3) Bei Auslaufen von Flüssigkeit aus dem Sarg sind die Aufbauten gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.