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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 01.03.2001
§ 12
Sargbeschaffenheit
Die Leiche darf nur in einem geeigneten fest verschlossenen, widerstandsfähigen sowie blick- und flüssigkeitsdichten Sarg befördert werden, dessen Boden mit einer ausreichend hohen Schicht aufsaugender Stoffe bedeckt ist.