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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 01.03.2001
§ 10
Leichenpass
(1) 1Der Leichenpass hat dem vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemachtem Muster zu entsprechen. 2Er wird von der Gemeinde ausgestellt, in deren Gebiet die Beförderung beginnt. 3Er darf nur ausgestellt werden, wenn die Überführung nach § 8 zulässig ist und die Beförderungsunterlagen nach § 9 Abs. 1 vorgelegt wurden.
(2) Macht ein Land, mit dem keine Vereinbarung über die Leichenüberführung besteht, die Überführung in oder durch sein Hoheitsgebiet von weiteren Angaben in dem Leichenpass abhängig, so müssen diese unter Beachtung der Fußnoten des vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemachten Musters nach Abs. 1 Satz 1 aufgenommen werden.