Inhalt
    
    
                
                  Art. 24
                   Besondere Eingangsämter 
                  
                 
                 1Abweichend von Art. 23 können in den Besoldungsordnungen besondere Eingangsämter ausgebracht werden, wenn
                
                  - 1.
- 
                    der Aufgabenbereich besondere, von den Anforderungen eines regelmäßigen Eingangsamtes abweichende Erfordernisse stellt, die sich aus der Eigenart des Dienstes ergeben, und 
- 2.
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                    die Ausbildungsanforderungen des besonderen Eingangsamtes wesentlich über die des regelmäßigen Eingangsamtes hinausgehen. 
 2Art. 23 Satz 3 gilt entsprechend.