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Art. 21
Grundgehalt bei Verleihung eines anderen Amtes
(1) 1Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach Art. 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen, ist abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. 2Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen (Art. 34) und die Strukturzulage (Art. 33) auch dann, wenn eine andere Funktion übertragen worden ist. 4Sätze 1 bis 3 gelten für Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit. 5Satz 4 gilt nicht in Fällen, in denen das Beamtenverhältnis auf Zeit vor Ablauf der Amtszeit endet, weil der Beamte oder die Beamtin den Anforderungen des Amtes nicht gerecht wird.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Rückstufung auf einer Disziplinarmaßnahme beruht.