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BesASO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 30.08.2006
§ 4
Stundentafeln
(1) 1Für den Unterricht an den in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Schulen gelten in den abschlussbezogenen Klassen die Stundentafeln der jeweiligen Schulart, sonst die Stundentafeln der Anlagen 1 bis 3. 2Für den Unterricht an der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Schule gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:
1.
In der Jahrgangsstufe 9 wird Deutsch im Realschulzug vierstündig, im Hauptschulzug fünfstündig unterrichtet.
2.
In den Jahrgangsstufen 9 und 10 des Realschulzugs der Wahlpflichtfächergruppe II wird Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen vierstündig unterrichtet.
(2) Für den Unterricht in den Zügen der einzelnen Schularten an den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 aufgeführten Schulen gelten die Stundentafeln der jeweiligen Schulart.