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BesASO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 30.08.2006
§ 21
Ein –und
(1) In der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs kann der Unterricht in den Fächern Englisch und Mathematik in leistungsdifferenzierten Kursen (A- und B-Kurs) erteilt werden.
(2) Die Einstufung in einen A-Kurs kann nur dann erfolgen, wenn die Jahresfortgangsnote der Jahrgangsstufe 5 in dem betreffenden Fach nicht schlechter als Note 3 ist; auf Grund der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit kann eine abweichende Einstufung erfolgen.
(3) 1Eine Umstufung ist grundsätzlich nur zu Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 möglich. 2Eine Aufstufung ist nur dann zulässig, wenn im ersten Halbjahr die Leistungen in der bisher besuchten Leistungsstufe die Note 1 ergeben; eine Abstufung erfolgt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3. 3 § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.