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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) Vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764) BayRS 2033-1-1-F (Art. 1–118)
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften (Art. 1–10)
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Teil 2 Versorgungsbezüge (Art. 11–82)
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Teil 3 Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften (Art. 83–93)
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Teil 4 Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln (Art. 94–99a)
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Teil 5 Überleitungs- und Übergangsvorschriften (Art. 100–114i)
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Abschnitt 1 Überleitung vorhandener Versorgungsberechtigter (Art. 100–102)
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Abschnitt 2 Übergangsregelung für vorhandene Beamte und Beamtinnen (Art. 103–106)
Art. 103 Besondere Bestimmungen zu den ruhegehaltfähigen Bezügen, zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit und zum Ruhegehalt
Art. 104 Ruhegehalt und Übergangsgeld auf Grund von Übergangsregelungen im Besoldungsrecht
Art. 105 Hinterbliebenenversorgung
Art. 106 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen
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Abschnitt 3 Anpassungen der Versorgung (Art. 107)
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Abschnitt 4 Übergangsvorschriften zur Versorgungslastenteilung (Art. 108–112)
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Abschnitt 5 Sonstige Übergangsvorschriften (Art. 113–114i)
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Teil 6 Schlussvorschriften (Art. 115–118)
Inhalt
BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 05.08.2010
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Abschnitt 2 Übergangsregelung für vorhandene Beamte und Beamtinnen
Art. 103 Besondere Bestimmungen zu den ruhegehaltfähigen Bezügen, zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit und zum Ruhegehalt
Art. 104 Ruhegehalt und Übergangsgeld auf Grund von Übergangsregelungen im Besoldungsrecht
Art. 105 Hinterbliebenenversorgung
Art. 106 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen