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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 44
Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung
(1) Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt
1.
für jeden Berechtigten und jede Berechtigte mit dem Ende des Monats, in dem er oder sie stirbt,
2.
für jeden Witwer und jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem er oder sie sich verheiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet.
(2) 1Die Ansprüche der Waisen auf Waisengeld und Unterhaltsbeitrag bestehen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, solange die Waise
1.
sich in Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet,
2.
ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen ähnlichen Dienst leistet oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
2Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (Art. 26 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Orts- und Familienzuschlags nach Art. 69 Abs. 2 angerechnet.
(3) 1In den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird eine Waise, die
1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinn des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.
(4) Das Waisengeld nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
1.
die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach Abs. 3 ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
2.
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
(5) 1Hat ein Witwer oder eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag wieder auf. 2Ein von dem Witwer oder der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Orts- und Familienzuschlag nach Art. 69 Abs. 2 anzurechnen; wird eine derartige Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. 3Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich. 4Auf das Witwengeld oder den Unterhaltsbeitrag ist ferner die Witwenabfindung (Art. 37) in angemessenen monatlichen Teilbeträgen anzurechnen.