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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 37
Witwenabfindung
(1) Ein Witwer oder eine Witwe mit Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag erhält im Fall einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.
(2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des Betrags, der in den letzten zwölf Monaten vor Wiederverheiratung nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften durchschnittlich monatlich bezahlt wurde; bestand der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag für einen kürzeren Zeitraum, ist dieser Zeitraum zugrunde zu legen.