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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 42
Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
1Dem Witwer oder der Witwe und den Kindern eines Beamten oder einer Beamtin, dem oder der nach Art. 29 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden war oder hätte bewilligt werden können, kann die in den Art. 35, 36 und 38 bis 41 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. 2Art. 37 gilt entsprechend.