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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) Vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764) BayRS 2033-1-1-F (Art. 1–118)
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften (Art. 1–10)
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Teil 2 Versorgungsbezüge (Art. 11–82)
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Abschnitt 1 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag (Art. 11–30)
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Abschnitt 2 Hinterbliebenenversorgung (Art. 31–44)
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Abschnitt 3 Unfallfürsorge (Art. 45–66)
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Abschnitt 4 Übergangsgeld, Bezüge bei Verschollenheit (Art. 67–68)
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Abschnitt 5 Familienbezogene Leistungen (Art. 69–74)
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Abschnitt 6 Sonderzahlung (Art. 75–79)
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Abschnitt 7 Verlust der Versorgung (Art. 80–82)
Art. 80 Verlust der Versorgung infolge Verurteilung
Art. 81 Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
Art. 82 Verlust der Versorgung bei verfassungsfeindlicher Betätigung
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Teil 3 Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften (Art. 83–93)
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Teil 4 Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln (Art. 94–99a)
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Teil 5 Überleitungs- und Übergangsvorschriften (Art. 100–114i)
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Teil 6 Schlussvorschriften (Art. 115–118)
Inhalt
BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 05.08.2010
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Abschnitt 7 Verlust der Versorgung
Art. 80 Verlust der Versorgung infolge Verurteilung
Art. 81 Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
Art. 82 Verlust der Versorgung bei verfassungsfeindlicher Betätigung