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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 28
Ruhegehaltssatz für Beamte und Beamtinnen auf Zeit
1Für Beamte und Beamtinnen auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter oder Beamtin auf Zeit 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter oder Beamtin auf Zeit um 1,91333 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.H. 2Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. 3Art. 26 Abs. 2 und 3 finden Anwendung.