Art. 26
Höhe des Ruhegehalts
(1) 1Das Ruhegehalt wird durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Ruhegehaltssatz) auf die ruhegehaltfähigen Bezüge (Art. 12) ermittelt. 2Der Ruhegehaltssatz beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 v.H., insgesamt jedoch höchstens 71,75 v.H. 3Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden. 4Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. 5Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) 1Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Beamte oder die Beamtin
- 1.
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vor Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht wird, nach Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt wird,
- 2.
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vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt wird,
- 3.
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vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird,
- 4.
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vor Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach Art. 129 Satz 1, Art. 143 Abs. 2 BayBG erreicht wird, nach Art. 129 Satz 2 BayBG in den Ruhestand versetzt wird; dies gilt auch bei entsprechenden Ruhestandsversetzungen nach Art. 130 bis 132 BayBG
(Versorgungsabschlag). 2Der Versorgungsabschlag darf 10,8 v.H. nicht übersteigen. 3Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 4Gilt für den Beamten oder die Beamtin eine Altersgrenze nach Art. 129 bis 132 und 143 Abs. 2 BayBG, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres.
(3) 1Ein Versorgungsabschlag entfällt
- 1.
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in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, wenn der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 64. Lebensjahr vollendet hat und eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht wird,
- 2.
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in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, wenn der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 64. Lebensjahr vollendet hat und eine Dienstzeit von 40 Jahren erreicht wird,
- 3.
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in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, wenn eine nach Art. 14 Abs. 1 ruhegehaltfähige Dienstzeit von 20 Jahren zurückgelegt worden ist
- a)
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bis zum 31. Dezember 2016 im Schicht- oder Wechselschichtdienst,
- b)
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ab dem 1. Januar 2017 mit mindestens 450 abgerechneten Stunden Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst pro Kalenderjahr oder
- c)
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in vergleichbar belastenden unregelmäßigen Diensten.
2Bei der Ermittlung der Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden Zeiten nach Art. 14, 16 bis 18, 20 und 22 Satz 1 mit der Maßgabe berücksichtigt, dass Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang Berücksichtigung finden. 3Dem Beamten oder der Beamtin zuzuordnende Zeiten einer Kindererziehung sind bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes einzubeziehen. 4Soweit sich Zeiten überschneiden, sind sie nur einmal zu berücksichtigen.
(4) 1Tritt der Beamte oder die Beamtin mit Erreichen einer Altersgrenze nach Art. 62 Satz 2 BayBG oder Art. 53 Abs. 5 Satz 1 BayHIG in den Ruhestand, erhöht sich das Ruhegehalt um 3,6 v.H. für jedes volle Jahr, um das die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG überschritten wird (Versorgungsaufschlag). 2Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(5) 1Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge (Art. 12). 2An dessen Stelle treten, wenn dies günstiger ist, 66,5 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3. 3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte oder die Beamtin eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den Art. 14, 16, 17, 18 und 22 Satz 1 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat. 4Satz 3 gilt nicht bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstbeschädigung.
(6) 1Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Abs. 5 mit einer Rente nach Anwendung des Art. 85 die Versorgung das nach Abs. 1 bis 4 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von Art. 103 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. 2Der Orts- und Familienzuschlag nach Art. 69 Abs. 2 bleibt bei der Berechnung außer Betracht. 3Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Orts- und Familienzuschlags nach Art. 69 Abs. 2 zurückbleiben. 4Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Orts- und Familienzuschlags nach Art. 69 Abs. 2. 5Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Hinterbliebene.
(7) 1In den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten oder Beamtinnen wird vorübergehend ein erhöhtes Ruhegehalt in Höhe von 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Art. 12 gewährt. 2Das erhöhte Ruhegehalt wird für die Dauer der Zeit gewährt, in der sie das Amt, aus dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erfolgte, innehatten, jedoch mindestens sechs Monate und längstens drei Jahre.