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BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008
§ 64
Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen
1Fallen für die Durchführung von Lehr- und Studienfahrten sowie von ähnlichen Veranstaltungen der Schule Unkosten an, so können die von den Erziehungsberechtigten zu entrichtenden Unkostenbeiträge auf ein Konto der Schule eingezahlt werden; in besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen. 2Haushaltsmittel dürfen über dieses Sonderkonto nicht abgewickelt werden. 3Die Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder den von ihr oder ihm damit beauftragten Bediensteten. 4Im Schuljahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch einen Kassenprüfungsausschuss statt, dessen drei Mitglieder aus der Mitte der Lehrerkonferenz gewählt werden.