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BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008
§ 41
Zulassung
(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Berufsfachschule für Musik angehören oder an der von ihnen besuchten Schule die Prüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Musik zugelassen werden. 2Die Zulassung ist schriftlich spätestens bis 1. März unter Angabe der angestrebten Fachrichtung oder Fachrichtungen, der gewünschten Hauptfächer und des gewünschten Pflichtfachinstruments bei der Berufsfachschule zu beantragen, an der die Prüfung abgelegt werden soll.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt, welche Unterlagen und Zeugnisse dem Antrag von der Bewerberin oder vom Bewerber beizufügen sind.
(3) Die Zulassung ist Bewerberinnen und Bewerbern zu versagen, die
1.
die Abschlussprüfung an einer Berufsfachschule für Musik bereits mit Erfolg abgelegt haben,
2.
sich der Abschlussprüfung an einer Berufsfachschule für Musik schon zweimal ohne Erfolg unterzogen haben.