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BFSO Musik
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 30.09.2008
§ 25
Verbot des Wiederholens
Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer nach Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG und § 18 nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.