Inhalt
§ 23
Entscheidung über das Vorrücken (vgl. Art. 53 BayEUG)
(1) Vom Vorrücken in das zweite Schuljahr ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis
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in einem Hauptfach oder in Gehörbildung die Note „mangelhaft“ oder schlechter oder eine Bemerkung nach § 27 Abs. 3 oder
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in zwei anderen Pflichtfächern die Note „mangelhaft“ oder schlechter oder in einem Pflichtfach die Note „ungenügend“ oder eine Bemerkung nach § 27 Abs. 3 erhalten hat.
(2) Die Entscheidung über das Vorrücken trifft die Lehrerkonferenz.