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BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008
§ 18
Höchstausbildungsdauer, Austritt
(1) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt vier Jahre, für die Schülerinnen und Schüler, die das dritte Schuljahr absolvieren (§ 2 Abs. 3), fünf Jahre. 2Die Regierung kann unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 Ausnahmen zulassen.
(2) 1Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen für Musik verbrachten Jahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. 2Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.
(3) 1Der Austritt lässt das einmal erworbene Recht zum Vorrücken unberührt. 2Die Leiterin oder der Leiter der zuletzt besuchten Berufsfachschule hat die Erfüllung der Berufsschulpflicht zu überprüfen und bei Fortbestehen die zuständige oder nächstgelegene Berufsschule zu benachrichtigen.