Inhalt
(1) 1Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich zu verständigen. 2Eine schriftliche Begründung ist nachzureichen.
(2) 1Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung über die Dauer der Krankheit vorzulegen. 2Dauert die Erkrankung mehr als fünf Unterrichtstage, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Häufen sich krankheitsbedingte Versäumnisse oder bestehen an der Erkrankung begründete Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen. 4Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.