Inhalt

BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008
§ 12
Unterrichtsfächer
(1) Unterrichtsfächer sind nach Maßgabe der Anlage 1
1.
Hauptfächer,
2.
musikalische und allgemeinbildende Pflichtfächer,
3.
Wahlfächer
(2) 1Dem gewählten Hauptfachinstrument oder Gesang ist jeweils ein Pflichtfachinstrument zugeordnet. 2Ist das Hauptfach ein Melodie- oder Zupfinstrument, Gesang oder das Fach Perkussionsinstrumente, so ist das Pflichtfachinstrument Klavier. 3Ist das Hauptfach Klavier, so ist das Pflichtfachinstrument ein Melodie- oder Zupfinstrument oder das Fach Perkussionsinstrumente. 4Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.