Inhalt
§ 9
Andere Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes
1Für die Berufsbildung in den anderen Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes sind zuständig
- 1.
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für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. a bis c und i die Rechtsaufsichtsbehörden,
- 2.
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für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. f und h die ausbildenden Stellen,
- 3.
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für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. l und m die Bayerische Verwaltungsschule.
2§§ 6 und 14 bleiben unberührt.