Inhalt

BBiGHwOV
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 24.07.2007
§ 9
Andere Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes
1Für die Berufsbildung in den anderen Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes sind zuständig
1.
für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. a bis c und i die Rechtsaufsichtsbehörden,
2.
für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. f und h die ausbildenden Stellen,
3.
für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. l und m die Bayerische Verwaltungsschule.
2 §§ 6 und 14 bleiben unberührt.