Inhalt

BBiGHwOV
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 24.07.2007
§ 7
Straßenwärter/Straßenwärterin
Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin sind zuständig
1.
für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. a bis c und i die Regierungen für die Berufsbildung bei den nachgeordneten Behörden und die Rechtsaufsichtsbehörden für die Berufsbildung im kommunalen Bereich,
2.
für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. d die Landesbaudirektion Bayern,
3.
für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. l und m die Bayerische Verwaltungsschule,
4.
für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. f und h die ausbildenden Stellen.