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Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung (BBiGHwOV) Vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 579) BayRS 800-21-21-A (§§ 1–18)
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Teil 1 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit (§§ 1–2)
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Teil 2 Zulassung zur Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen (§ 3)
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Teil 3 Zuständigkeiten für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst (§§ 4–15)
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Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 4–6)
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Kapitel 2 Ressortübergreifende Zuständigkeiten (§§ 7–10)
§ 7 Straßenwärter/Straßenwärterin
§ 8 Aus- und Fortbildungsberufen für Bäderbetriebe
§ 9 Andere Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes
§ 10 Sparkassen
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Kapitel 3 Aufgaben des Staatsministeriums der Justiz (§ 11)
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Kapitel 4 Aufgaben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (§ 12)
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Kapitel 5 Aufgaben des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (§ 13)
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Kapitel 6 Aufgaben der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie für Umwelt und Verbraucherschutz (§ 14)
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Kapitel 7 Aufgaben des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention (§ 15)
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Kapitel 8 Aufgaben des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (§ 16)
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Teil 4 Landesausschuss für Berufsbildung (§ 17)
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Teil 5 Schlussvorschriften (§ 18)
[Schlussformel]
Inhalt
BBiGHwOV
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 24.07.2007
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§ 10
Sparkassen
Für die Berufsbildung im Bereich der Sparkassen ist der Sparkassenverband Bayern zuständig.