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Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung (BBiGHwOV) Vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 579) BayRS 800-21-21-A (§§ 1–16)
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Erster Teil Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit (§§ 1–2)
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Zweiter Teil Zulassung von Schülern von Berufsfachschulen zur Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen (§ 3)
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Dritter Teil Übertragung von Aufgaben nach dem Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (§§ 4–14a)
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 4–5)
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Abschnitt 2 Aufgaben der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie für Wohnen, Bau und Verkehr (§§ 6–9)
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Abschnitt 3 Aufgaben des Staatsministeriums der Justiz (§ 10)
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Abschnitt 4 Aufgaben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (§ 11)
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Abschnitt 5 Aufgaben des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (§ 12)
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Abschnitt 6 Aufgaben der Staatsministerien (§ 13)
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Abschnitt 7 Aufgaben der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie für Umwelt und Verbraucherschutz (§ 14)
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Abschnitt 8 Aufgaben des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (§ 14a)
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Vierter Teil Aufgaben des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (§§ 15–15a)
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Fünfter Teil Schlussvorschriften (§ 16)
[Schlussformel]
Inhalt
BBiGHwOV
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 24.07.2007
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Dritter Teil Übertragung von Aufgaben nach dem Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 4–5)
Abschnitt 2 Aufgaben der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie für Wohnen, Bau und Verkehr (§§ 6–9)
Abschnitt 3 Aufgaben des Staatsministeriums der Justiz (§ 10)
Abschnitt 4 Aufgaben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (§ 11)
Abschnitt 5 Aufgaben des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (§ 12)
Abschnitt 6 Aufgaben der Staatsministerien (§ 13)
Abschnitt 7 Aufgaben der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie für Umwelt und Verbraucherschutz (§ 14)
Abschnitt 8 Aufgaben des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (§ 14a)