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Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 24.07.2007
§ 8
Aus- und Fortbildungsberufen für Bäderbetriebe
Für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe und für die beruflichen Fortbildungsabschlüsse für Bäderbetriebe ist für die Aufgaben nach § 4 die Bayerische Verwaltungsschule zuständig.