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Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste (AkadSKV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1994 (GVBl. S. 948) BayRS 220-1-WK (§§ 1–13)
§ 1 Wesen, Zweck und Aufgaben
§ 2 Art der Mitgliedschaft, Abteilungen
§ 3 Organe
§ 4 Mitarbeiter
§ 5 Direktoren
§ 6 Mitglieder
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Öffentlichkeitsarbeit
§ 9 Förderungen
§ 10 Verwendungsbericht
§ 11 Besondere Ehrung von Persönlichkeiten
§ 12 Übergangsvorschriften
§ 13 Inkrafttreten
Inhalt
AkadSKV
Text gilt ab: 18.03.2020
Fassung: 18.08.1994
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§ 9
Förderungen
(1) Von allen mit Unterstützung der Akademie herausgegebenen Druckschriften sind fünf Stücke unentgeltlich an die Akademie abzuliefern.
(2) Die Akademie kann die Bewilligung von Mitteln für künstlerische Zwecke mit Bedingungen verknüpfen.