Inhalt

AkadSKV
Text gilt ab: 18.03.2020
Fassung: 18.08.1994
§ 2
Art der Mitgliedschaft, Abteilungen
(1) Die Akademie besteht aus ordentlichen, korrespondierenden und Ehrenmitgliedern, die in ihrer Gesamtheit zur Erfüllung der der Akademie in § 1 Abs. 2 gestellten Aufgaben berufen sind.
(2) 1Die Akademie gliedert sich in die Abteilungen für Bildende Kunst und Architektur, für Literatur, für Musik, für Darstellende Kunst sowie für Film- und Medienkunst. 2Jede Abteilung kann durch Mehrheitsbeschluß ihrer ordentlichen Mitglieder Unterabteilungen bilden oder solche wieder aufheben.