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AkadSKV
Text gilt ab: 18.03.2020
Fassung: 18.08.1994
§ 5
Direktoren
(1) 1Jede Abteilung wählt mit Stimmenmehrheit der ordentlichen Mitglieder einen Direktor, dessen Wahl dem Ministerium anzuzeigen ist. 2Die Amtsdauer der Direktoren beträgt drei Jahre. 3Sie können wiedergewählt werden.
(2) Die Direktoren führen die Geschäfte der Abteilungen.