Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste (AkadSKV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1994 (GVBl. S. 948) BayRS 220-1-WK (§§ 1–13)
§ 1 Wesen, Zweck und Aufgaben
§ 2 Art der Mitgliedschaft, Abteilungen
§ 3 Organe
§ 4 Mitarbeiter
§ 5 Direktoren
§ 6 Mitglieder
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Öffentlichkeitsarbeit
§ 9 Förderungen
§ 10 Verwendungsbericht
§ 11 Besondere Ehrung von Persönlichkeiten
§ 12 Übergangsvorschriften
§ 13 Inkrafttreten
Inhalt
AkadSKV
Text gilt ab: 18.03.2020
Fassung: 18.08.1994
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
§ 4
Mitarbeiter
Die Mitarbeiter der Akademie werden vom Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Präsidenten und mit Genehmigung des Staatsministeriums eingestellt.