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BayAbgG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 06.03.1996
Art. 28
Ausübung des Mandats
(1) 1Im Rahmen der verfassungsrechtlich bei Wahrnehmung und Ausübung des Abgeordnetenmandats garantierten Freiheit steht die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bayerischen Landtags. 2Unbeschadet dieser Verpflichtung sind entgeltliche Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig. 3Die Tätigkeit als Mitglied, als Beauftragte oder als Beauftragter der Staatsregierung sowie das Recht zur bloßen Verwaltung eigenen Vermögens bleiben unberührt.
(2) 1Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Bayerischen Landtags keine anderen als die im Gesetz vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. 2Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bayerischen Landtag erwartet wird. 3Die Gewährung von Funktionszulagen durch die Fraktionen bleibt unberührt.
(3) Werbende Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig.