Inhalt
(1) 1Bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Teils kann das Präsidium des Bayerischen Landtags ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. 2Die Präsidentin oder der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend.
(2) 1Nach diesem Teil unzulässige Entgelte, Zuwendungen, Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Freistaates Bayern zuzuführen, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. 2Der Anspruch auf Zuführung in den Haushalt des Freistaates Bayern wird durch ein Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag nicht berührt.