Inhalt
(1) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag in digitaler Form anzuzeigen:
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die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit einschließlich eines bestehenden gesetzlichen Rückkehrrechts etwa in ein Amt des öffentlichen Dienstes oder eine andere unselbstständige Tätigkeit für den Fall des Ausscheidens aus dem Bayerischen Landtag;
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Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;
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Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags ist zusätzlich verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten in digitaler Form die folgenden Tätigkeiten, Verträge und Beteiligungen, die während der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden oder wirksam sind, anzuzeigen:
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entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden; darunter fallen insbesondere die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter- und publizistische Tätigkeiten; die Anzeigepflicht entfällt für die Tätigkeit als Mitglied der Staatsregierung;
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Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;
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Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;
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Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbands oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung;
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das Bestehen oder der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bayerischen Landtags während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;
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das Bestehen oder der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bayerischen Landtags nach Beendigung der Mitgliedschaft ein Rückkehrrecht in ein früheres Anstellungsverhältnis eingeräumt werden soll;
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Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, wenn diese mehr als 3 % betragen; im Falle einer anzeigepflichtigen Beteiligung an einer Beteiligungsgesellschaft sind auch die Beteiligungen der Beteiligungsgesellschaft anzuzeigen, soweit diese jeweils mehr als 3 % betragen;
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eingeräumte Aktienoptionen, unabhängig davon, ob sie selbstständig handelbar sind oder einen quantifizierbaren Vermögenswert haben oder vergleichbare Finanzinstrumente, die als Gegenleistung für eine Tätigkeit gewährt werden.
(3) 1Bei einer Tätigkeit, einem Vertrag oder einer Beteiligung, die nach Abs. 2 anzeigepflichtig sind, sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Sitz des Vertragspartners, des Unternehmens oder der Organisation sowie die genaue Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben. 2Aus einzelnen Einkünften, die den Betrag von 1000 Euro nicht übersteigen, kann zum Ende eines Quartals für jede Tätigkeit, jeden Vertrag oder jede Beteiligung ein Gesamtbetrag gebildet werden. 3Vertragspartner von Freiberuflern und Selbstständigen sind nur anzuzeigen, soweit einzelne Einkünfte aus der Vertragsbeziehung mit einem Vertragspartner den Betrag von 1000 Euro übersteigen. 4Zugrunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen, wobei insbesondere eigene Aufwendungen, Werbungskosten und sonstige Kosten aller Art unberücksichtigt bleiben. 5Die Höhe der Einkünfte aus einer Tätigkeit bezeichnet nicht das zu versteuernde Einkommen. 6Soweit die Einkünfte aus Umsatzerlösen bestehen, kann anstatt der Bruttobeträge der Gewinn vor Steuern angezeigt werden. 7Bei Nichtselbstständigen ist das Bruttogehalt maßgeblich.
(4) 1Die Anzeigepflicht nach Abs. 2 umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die das Mitglied des Bayerischen Landtags gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. 2Beruft sich ein Mitglied des Bayerischen Landtags auf ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht oder eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, ist statt der Angaben zum Auftraggeber die Art der Tätigkeit sowie eine konkrete Branchenbezeichnung anzugeben. 3Die Pflicht zur Angabe der Branche gilt nicht, wenn das Mitglied des Bayerischen Landtags glaubhaft macht, dass die Branchenbezeichnung den Vertragspartner identifizieren würde.
(5) 1Die Anzeigen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. 2Für die Mitteilung anzeigepflichtiger Einkünfte ist der späteste Zeitpunkt für den Beginn dieser Frist der Tag des Zuflusses der Einkünfte. 3Für die Mitteilung eines Gesamtbetrages nach Abs. 3 Satz 2 beginnt die Frist mit dem Ende des jeweiligen Quartals.