Inhalt
    
    
            
              Art. 40
               Ausführungsbestimmungen 
              
             
            Der Ältestenrat des Bayerischen Landtags erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere über
            
              - 1.
 
              - 
                
den weiteren Inhalt und Umfang sowie die digitale Form der Anzeige- und Veröffentlichungspflichten,
               
              
              - 2.
 
              - 
                
die Annahme, Anzeige und Aushändigung von geldwerten Zuwendungen,
               
              
              - 3.
 
              - 
                
das Verfahren zur Einwilligung in Eigengeschäfte gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,
               
              
              - 4.
 
              - 
                
das Verfahren zur Gestattung einer Veröffentlichung nach Art. 35 Abs. 2 und
               
              
              - 5.
 
              - 
                
das Verfahren bei Verstößen gegen die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes.