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Art. 32
Verbot eigener Geschäfte
(1) 1Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen mit den in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen sowie mit Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen der Freistaat Bayern mehr als 25 % der Anteile hält, keine Geschäfte auf eigene Rechnung abschließen oder abwickeln. 2Dies gilt nicht für
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die Teilnahme an Ausschreibungs- und Vergabeverfahren und darauf gründenden Rechtsgeschäfte,
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die Abwicklung von vor Beginn des Landtagsmandats abgeschlossenen Verträgen,
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Rechtsgeschäfte, deren Geschäftswert im Einzelfall oder insgesamt im Kalenderjahr den Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigen,
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Rechtsgeschäfte, zu denen das Präsidium des Bayerischen Landtags zuvor seine Einwilligung erteilt hat.
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3Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte von Kapitalgesellschaften, deren Anteile vollständig vom Mitglied des Bayerischen Landtags gehalten werden.
(2) Soweit Rechtsgeschäfte nach Abs. 1 Satz 2 zulässig sind, sind sie der Präsidentin oder dem Präsidenten gemäß Art. 34 Abs. 3 bis 5 anzuzeigen und gemäß Art. 35 zu veröffentlichen.