Inhalt

BayAbgG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 06.03.1996
Art. 27
Verwendung im öffentlichen Dienst
Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinn dieses Gesetzes ist eine Verwendung im Sinn des Art. 83 Abs. 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes.