Inhalt

AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 86
Grundsätze der Förderung
1Gruppen ehrenamtlich Tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und entsprechende ehrenamtliche Strukturen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehender Pflegepersonen zum Ziel gesetzt haben, können auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel projektbezogen durch feste Zuschüsse gefördert werden. 2Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. 3Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die durch freiwillige Zuwendungen der Kommunen erhöht werden kann und durch die Kofinanzierung der sozialen und privaten Pflegeversicherung verdoppelt wird.