Inhalt
(1) 1Für Pflegeeinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Ausführung des Elften Buchs (XI) Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – zum 1. April 1995 bereits bestanden, gelten die §§ 74 bis 78 entsprechend. 2Eine gesonderte Berechnung der Investitionsaufwendungen kann nur erfolgen, soweit die Aufwendungen nicht bereits durch öffentliche Förderung, durch Zuwendungen Dritter oder durch die Berücksichtigung in Pflegesätzen und Entgelten abgegolten sind. 3Die nach Art. 78 Abs. 2 AGSG zuständigen Behörden können mit Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis zulassen, dass die Tilgungsdauer eines Darlehens die Nutzungsdauer im Sinn des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 5 nicht übersteigt, wenn das Darlehen vor dem 1. Juli 1996 aufgenommen wurde.
(2) Für Einrichtungen für die am 31. Dezember 2021 gemäß § 75 Abs. 4 Satz 2 die Ermittlung einer Jahresdurchschnittsbelegung nicht möglich ist, kann für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen eine durchschnittliche Belegung von 95 %, für Einrichtungen der Kurzzeitpflege eine durchschnittliche Belegung von 75 % und für teilstationäre Einrichtungen eine durchschnittliche Belegung von 60 % zugrunde gelegt werden.