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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 77
Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen bei Pflegediensten
1Bei Pflegediensten im Sinn von § 71 Abs. 1 SGB XI erfolgt die Umlage der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die auf den Umsatz nach dem SGB XI entfallen sind, durch einen prozentualen Aufschlag auf die Pflegevergütung gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI. 2Die Pflegedienste berechnen jeweils auf der Basis des vorangegangenen Kalenderjahres nach den Vorgaben der zuständigen Behörde die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen und setzen diese mit dem Umsatz im Bereich des SGB XI ins Verhältnis. 3§ 75 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung. 4Sollte die zuständige Behörde für die Überprüfung des ermittelten prozentualen Aufschlags weitere Unterlagen benötigen, sind diese durch die Pflegedienste zur Verfügung zu stellen.